Der Brutto-Netto-Rechner zeigt, was von deinem Gehalt tatsächlich auf dem Konto ankommt: Er zieht Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer ab und rechnet die vier Sozialversicherungsbeiträge dazu – nach den Werten für 2026, nach Steuerklasse, Bundesland, Kinderzahl und dem Zusatzbeitrag deiner Krankenkasse. Jeder Abzug steht einzeln in der Tabelle, damit nachvollziehbar bleibt, wohin die Differenz geht. Gerechnet wird direkt im Browser; dein Gehalt verlässt dein Gerät nicht.
So funktioniert der Brutto-Netto-Rechner
Trag oben deinen Bruttolohn ein und stell darunter ein, ob es der Monats- oder der Jahresbetrag ist. Die Steuerklasse steht auf deiner Lohnabrechnung; ohne Heirat und ohne Kinder im Haushalt ist es Klasse I. Das Bundesland brauchst du für den Kirchensteuersatz und – falls du in Sachsen arbeitest – für die Pflegeversicherung.
Beim Feld Kinder geht es ausschließlich um die Pflegeversicherung: Wer 23 Jahre oder älter und kinderlos ist, zahlt dort einen Zuschlag; ab dem zweiten Kind sinkt der Beitrag stufenweise. Die Kinderfreibeträge sind etwas anderes – das ist der Zähler von der Lohnsteuerbescheinigung, meist 0,5 je Kind. Der Zusatzbeitrag schließlich steht im Beitragssatz deiner Krankenkasse; voreingestellt sind die durchschnittlichen 2,9 % für 2026.
Der Weg vom Brutto zum Netto
Beide Abzugsblöcke gehen vom selben Bruttolohn aus, rechnen aber unabhängig voneinander – und mit unterschiedlichen Grundlagen.
Die Sozialabgaben sind der einfachere Teil. Vier Beiträge, jeweils zur Hälfte vom Arbeitnehmer getragen: Rentenversicherung 18,6 %, Arbeitslosenversicherung 2,6 %, Krankenversicherung 14,6 % plus Zusatzbeitrag, Pflegeversicherung 3,6 %. Vom Lohn gehen also 9,3 %, 1,3 %, 8,75 % und 1,8 % ab – letzteres verändert sich noch nach Kinderzahl und Bundesland. Oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen steigen die Beiträge nicht weiter: 2026 liegen sie bei 5.812,50 € im Monat für Kranken- und Pflegeversicherung und bei 8.450 € für Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Die Lohnsteuer nimmt einen Umweg. Sie wird nicht vom Monatslohn berechnet, sondern vom hochgerechneten Jahreslohn: Davon gehen der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (1.230 €), der Sonderausgaben-Pauschbetrag (36 €) und die Vorsorgepauschale ab, in Klasse II zusätzlich der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (4.260 €). Was übrig bleibt, ist das zu versteuernde Einkommen; darauf läuft die Tarifformel des § 32a EStG. Die Jahressteuer wird zuletzt durch zwölf geteilt. Deshalb ändert sich der Monatsabzug nicht linear mit dem Gehalt – der Steuersatz steigt mit jedem Euro.
Die Vorsorgepauschale – warum die Steuer andere Beiträge abzieht als deine Abrechnung
Die Vorsorgeaufwendungen mindern das zu versteuernde Einkommen, aber nicht in der Höhe, die tatsächlich vom Lohn abgeht. Stattdessen setzt § 39b EStG eine Vorsorgepauschale an, und die weicht in zwei Punkten von der Wirklichkeit ab.
Erstens rechnet sie bei der Krankenversicherung mit dem ermäßigten Beitragssatz von 14,0 % statt mit dem allgemeinen von 14,6 %. Abgezogen werden also 7,0 % plus der halbe Zusatzbeitrag – bei 2,9 % Zusatzbeitrag sind das 8,45 %, während vom Lohn 8,75 % gehen. Die Differenz von 0,3 Punkten fehlt beim Steuerabzug und kommt erst bei der Einkommensteuererklärung zurück.
Zweitens hat sich 2026 etwas geändert: Erstmals zählt auch die Arbeitslosenversicherung mit 1,3 % zur Pauschale – allerdings nur, soweit der Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen von 1.900 € nicht schon durch Kranken- und Pflegeversicherung ausgeschöpft ist. Ab rund 1.460 € Monatslohn ist er das, sodass der neue Teilbetrag für die meisten Beschäftigten bei null landet. Im Gegenzug ist die frühere Mindestvorsorgepauschale von 12 % des Arbeitslohns entfallen.
Ein Beispiel zum Nachrechnen: 4.000 € in Steuerklasse I
Angenommen, du verdienst 4.000 € brutto im Monat, bist ledig, kinderlos, über 23 und nicht in der Kirche; deine Kasse verlangt den durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 2,9 %.
Sozialabgaben (vom Monatslohn): Rentenversicherung 9,3 % = 372,00 €, Arbeitslosenversicherung 1,3 % = 52,00 €, Krankenversicherung 8,75 % = 350,00 €, Pflegeversicherung 2,4 % (mit Kinderlosenzuschlag) = 96,00 €. Zusammen 870,00 €.
Lohnsteuer (vom Jahreslohn 48.000 €): Die Vorsorgepauschale beträgt 4.464 € (Rente) + 4.056 € (Kranken) + 1.152 € (Pflege) = 9.672 €. Abzüglich 1.230 € Arbeitnehmer-Pauschbetrag und 36 € Sonderausgaben-Pauschbetrag bleibt ein zu versteuerndes Einkommen von 37.062 €. Die Tarifformel ergibt daraus 6.294 € Jahressteuer, geteilt durch zwölf: 524,50 € im Monat. Solidaritätszuschlag fällt keiner an.
Ergebnis: 4.000 € − 524,50 € − 870,00 € = 2.605,50 € netto. Das sind 34,9 % Abgabenquote. Der Arbeitgeber zahlt zusätzlich rund 810 € Sozialversicherungsanteil, sodass der Arbeitsplatz ihn etwa 4.810 € im Monat kostet.
Was das Bundesland ändert
Zwei Dinge hängen davon ab, wo du arbeitest.
Die Kirchensteuer beträgt in Bayern und Baden-Württemberg 8 % der Lohnsteuer, in den übrigen vierzehn Ländern 9 %. Bei 524,50 € Lohnsteuer sind das 41,96 € oder 47,21 € im Monat. Wer keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört, zahlt sie nicht – dafür ist oben der Haken.
Bei der Pflegeversicherung ist Sachsen ein Sonderfall. Die anderen Länder gaben 1994 einen Feiertag auf, um die Hälfte des neuen Beitrags dem Arbeitgeber aufzuerlegen; Sachsen behielt den Buß- und Bettag. Dafür trägt dort der Arbeitnehmer 0,5 Punkte mehr: 2,3 % statt 1,8 % vom Grundbeitrag. Bei 4.000 € brutto sind das 20 € im Monat – etwa ein halber Arbeitstag Lohn im Jahr, also ungefähr das, was der Feiertag kostet.
Steuerklassen III und V: die Summe stimmt, die Verteilung nicht
Verheiratete können zwischen IV/IV und III/V wählen. Die Kombination III/V lohnt sich dann, wenn ein Partner deutlich mehr verdient: Klasse III rechnet mit dem Splittingtarif und zieht sehr wenig ab, Klasse V dafür überdurchschnittlich viel. Bei 4.000 € brutto sind es in Klasse III nur 201,83 €, in Klasse V dagegen 944,91 € im Monat.
Dahinter steckt eine eigene Formel (§ 39b Abs. 2 Satz 7 EStG), die den Tarif auf das um ein Viertel erhöhte und das um ein Viertel verminderte Einkommen anwendet und die Differenz verdoppelt – vereinfacht gesagt: Klasse V tut so, als verdiene der Partner in Klasse III bereits das gemeinsame Existenzminimum auf.
Wichtig ist, was das nicht ändert: Die Steuerklasse verschiebt nur den unterjährigen Abzug, nicht die Jahressteuer. Die entsteht bei der gemeinsamen Veranlagung, und sie ist bei III/V und IV/IV gleich hoch. Wer III/V wählt, hat monatlich mehr in der Hand und riskiert dafür eine Nachzahlung; bei IV/IV ist es umgekehrt. Wer III/V hat, ist übrigens zur Steuererklärung verpflichtet.
Solidaritätszuschlag: für die meisten null
Seit 2021 zahlen rund 90 % der Steuerzahler keinen Solidaritätszuschlag mehr. Er entsteht erst, wenn die Jahreslohnsteuer über der Freigrenze von 20.350 € liegt – in Steuerklasse III über 40.700 €. In Klasse I ist das ab etwa 7.700 € Monatsbrutto der Fall.
Direkt oberhalb der Grenze springt er nicht auf die vollen 5,5 %, sondern wächst langsam hinein: In der Milderungszone beträgt er höchstens 11,9 % des Betrags, um den die Lohnsteuer die Freigrenze übersteigt. Bei 7.800 € brutto in Klasse I sind das gerade einmal 4,55 € im Monat. Erst bei deutlich höheren Einkommen greift der volle Satz.
Kinderfreibeträge wirken nicht auf die Lohnsteuer
Das überrascht viele: Trägt der Arbeitgeber Kinderfreibeträge ein, sinkt die Lohnsteuer dadurch nicht. Der Grund ist, dass während des Jahres bereits Kindergeld fließt – erst bei der Steuererklärung prüft das Finanzamt, ob der Freibetrag günstiger gewesen wäre, und rechnet gegebenenfalls nach.
Wirkung haben die Freibeträge nur auf Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Für sie wird eine zweite, niedrigere Bemessungsgrundlage berechnet: das zu versteuernde Einkommen abzüglich 9.756 € je vollem Zähler (4.878 € je Elternteil und Kind). Bei 4.000 € brutto mit Kirchensteuer sinkt die Kirchensteuer dadurch von 47,21 € auf 26,02 € im Monat. In den Steuerklassen V und VI bleiben Kinderfreibeträge ganz außer Betracht – deshalb ignoriert der Rechner das Feld dort.
Übergangsbereich: zwischen 603 und 2.000 Euro
Verdienst du zwischen 603,01 € und 2.000 € im Monat, liegt ein Midijob im sogenannten Übergangsbereich vor. Dort werden die Sozialabgaben nicht vom tatsächlichen Lohn berechnet, sondern von einer verminderten Einnahme – und der Arbeitnehmeranteil folgt noch einmal einer eigenen, stärker abgesenkten Formel. An der Untergrenze zahlst du praktisch nichts, an der Obergrenze wieder die volle Hälfte.
Bei 1.000 € brutto etwa werden die Beiträge aus 854,06 € berechnet, dein eigener Anteil sogar nur aus 568,36 €. Statt rund 215 € gehen deshalb nur 125,33 € ab. Die Differenz trägt der Arbeitgeber: An der Untergrenze zahlt er genau die 28 %, die auch für einen Minijob fällig wären. Genau daher stammt der Faktor F von 0,6619 – er ist das Verhältnis dieser 28 % zum gesamten Sozialversicherungsbeitragssatz von 42,30 %.
Steuerlich ändert der Übergangsbereich nichts: Für die Lohnsteuer zählt der volle Bruttolohn. Für Auszubildende gilt die Regel nicht, auch wenn ihre Vergütung in diesem Bereich liegt.
Was der Rechner nicht abbildet
Ein Lohnprogramm kennt Angaben, die ein Rechner im Browser nicht haben kann. Nicht berücksichtigt sind daher:
- Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte – etwa für einen langen Arbeitsweg, Unterhalt oder eine Behinderung.
- Steuerklasse IV mit Faktor. Der Faktor wird individuell vom Finanzamt festgesetzt und senkt die Lohnsteuer gegenüber dem hier gezeigten Wert.
- Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld. Sie werden als sonstige Bezüge nach einem eigenen Verfahren versteuert.
- Geldwerte Vorteile (Dienstwagen, Jobticket) und betriebliche Altersvorsorge, die das Brutto verändern, bevor gerechnet wird.
- Private Krankenversicherung. Oberhalb der Versicherungspflichtgrenze von 6.450 € im Monat rechnet der Rechner weiter mit der gesetzlichen Kasse.
- Minijobs bis 603 €, für die pauschale Arbeitgeberbeiträge gelten, und die Kappung der Kirchensteuer bei sehr hohen Einkommen.
Für die Lohnabrechnung selbst ist immer der amtliche Programmablaufplan des Bundesfinanzministeriums maßgeblich. Die Ergebnisse hier folgen ihm, ersetzen aber keine Steuerberatung.